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BGH, 16.03.1960 - B Ausl 5/59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 14, 175
- NJW 1960, 1115
- MDR 1960, 686
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvL 13/54
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
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- BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80
Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen …
Falls mit der Berufung auf den ordre public hier die Verfassungswidrigkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens geltend gemacht werden soll, weil es die Auslieferung eines nach italienischem Recht in Abwesenheit Verurteilten ermöglicht, dem - im Gegensatz zum französischen und zum belgischen Recht, die ebenfalls das Abwesenheitsurteil kennen, jedoch dessen Aufhebung aufgrund eines von dem Verurteilten nach seiner Ergreifung eingelegten Rechtsmittels ermöglichen (vgl. BGHSt 20, 198, 202) [BGH 31.03.1965 - 4 ARs 2/65] - kein Rechtsmittel mehr zusteht, wäre im übrigen auch nicht der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen (vgl. BGHSt 14, 175, 178) [BGH 16.03.1960 - 4 ARs 46/59]. - BGH, 11.01.1961 - 4 ARs 32/60
Auslieferung eines Algeriers nach Frankreich - Auslieferung wegen einer …
Deswegen sind die Zweifel des Generalbundesanwalts darüber unbegründet, ob nicht nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 6, 222 und der beschließende Senat in der Entscheidung BGHSt 14, 175 [BGH 16.03.1960 - 4 ARs 46/59] aufgestellt haben, das Bundesverfassungsgericht allein zur Entscheidung der ersten der vom Oberlandesgericht Köln gestellten Rechtsfragen zuständig sei.Das ergibt sich aus den Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 6, 222 und der Senat in der Entscheidung BGHSt 14, 175 [BGH 16.03.1960 - 4 ARs 46/59] angestellt haben.
- BGH, 08.07.1986 - 4 ARs 8/86
Anrechnung - Freiheitsentziehung - Ausland - Auslieferung - Zuständigkeit
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 30.03.1983 - 4 ARs 3/83
Prüfung des Auslieferungserfordernisses beiderseitiger Strafbarkeit im Sinne von …
Falls mit der Vorlegung, insbesondere mit der Frage zu 2, eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens herbeigeführt werden soll, weil es bei Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit die Auslieferung zur Vollstreckung auch dann ermöglicht, wenn die Verurteilung - wie hier - auf einem rückwirkend anzuwendenden Gesetz beruht, ist nicht der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen (vgl. BGHSt 14, 175, 178 [BGH 16.03.1960 - 4 ARs 46/59]; 30, 55, 61) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].